1645 - 1660
Jahr | Anmerkung | Ereignis |
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1645 | MARK BRANDENBURG | Bauern-, Gesinde-, Hirten- und Schäferordnung |
1647 |
Brandenburgisch-Ostindische Handelskompagnie Gründung durch Admiral ARNOLD GYSSEL van LIERS, (ab 1675 unter Führung des Kurfürstlichen Schiffahrtsdirektors BENJAMIN RAULE, 1720 Verkauf aller afrikanischen Besitzungen durch König FRIEDRICH WILHELM I.) |
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24.10.1648 | DEUTSCHLAND |
Westfälischer Frieden nach siebenjährigen Verhandlungen Ende des Dreißigjährigen Krieges, Bestätigung des Augsburger Religionsfriedens von 1555, Zulassung des katholischen, lutherischen und calvinistischen Bekenntnisses im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, Ende der Oberlehnshoheit des röm.-dt. Kaisers, Zerfall Deutschlands in ca. 370 Einzelstaaten, Fürsten werden zu absoluten Landsherren |
nach 1648 |
Absolutismus der Landesfürsten, Einteilung in 3 Stände: 1) Adel, 2) Bürger, 3) Bauern, Staatsämter und Offiziersstellen vorwiegend durch Adel besetzt (steuerfrei), Rechteverlust der Städte, Verwaltung durch vom Landesherren eingesetzte Bürgermeister und Beamte |
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1649 | MARK BRANDENBURG | Edikt zum Kartoffelanbau |
1653-1654 |
König FERDINAND IV. Deutschland, v. Habsburg |
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1655 / 1658-1705 |
König / Kaiser LEOPOLD I.Böhmen und Ungarn / Römisches Deutsches Reich, v. Habsburg |
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1656 | PREUSSEN / KUR-BRANDENBURG |
Vertrag von Königsberg, PREUSSEN von Kaiser FERDINAND III. als Lehen an brandenburgischen Kurfürst FRIEDRICH WILHELM |
1657 |
Vertrag von Wehlau Anerkennung der Herrschaft BRANDENBURGS und der Souveränität PREUSSENS durch POLEN |
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1657 / 1660 | POTSDAM | Zweite Residenzstadt Kurfürst FRIEDRICH WILHELMS |
1660 | PREUSSEN / KUR-BRANDENBURG |
Friede zu Oliva Beendigung der polnischen Lehnsoberhoheit über PREUSSEN, Polen behält WESTPREUSSEN (bis 1701) (bis 1666 Aufbau eines Stehenden Heeres durch Kurfürst FRIEDRICH WILHELM) |
1660 | BERLIN / CÖLLN |
Brand- und Feuerschutzordnung (1672, 1678, 1681 Ergänzungen und Verschärfungen) |
14.08.1660 |
Brunnen- und Gassenordnung „Gebietenn und befehlen demnach allen und jeden Bürgern und Einwohnern und welche sich sonsten in diesen beiden Residenzstädten – Keinen ausgeschlossen –itzo oder zukünftig finden und darinnen aufhalten werden und sowohl in personalibus als realibus denen Stadt-Magistraten zugehören, hier damit alles Ernstes und bei Vermeidung unserer Ungnade, daß sie diese Brunnen- und Gassen –Ordnung in allen Punkten nachleben.“, „wer die Bäume oder Weinstöcke, so vor den Thüren gepflanzt beschädigen würde, Anderen zum Abscheu mit dem Abhauen der Hand bestraft werden.“, Kurfürst FRIEDRICH WILHELM (1679 / 1680 Nachtrag zur Gassenordnung: Straßenbeleuchtung durch Licht an jedem 3. Haus, Wiedereinführung von Nachtwächtern, Abtrag von Schornsteinen aus Holz und Lehm, Pflasterung des Gehweges bis zur Straßenmitte, 1684 neue Gassenordnung: Entfernung vorspringender Treppen und Keller an vielbefahrenden Straßen) |